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Einsetzung eines Schiedsgerichts

Da ich durch Willkürakte des derzeitigen Vorsitzenden der Theodor Kramer Gesellschaft, Univ.Prof. Dr. Peter Roessler (in der Folge Peter Roessler genannt) in der Ausübung meiner Rechte und Pflichten als Sekretär der Theodor Kramer Gesellschaft statutenwidrig eingeschränkt und verletzt worden bin, verlange ich die Einsetzung eines Schiedsgerichts.

Ich bin als Sekretär der Theodor Kramer Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, an Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehem. Peter Roessler hat ohne jegliche Benachrichtigung für mich oder Einladung an mich Vorstandssitzungen einberufen, von denen mir bis dato weder Zeit noch Ort bekannt sind. Auch ein Prototkoll liegt bislang nicht vor. Dass eine oder mehrere insgeheime Vorstandssitzungen stattgefunden haben müssen, ergibt sich mir daraus, dass Roessler in an mich und andere gerichteten Schriftstücken sich auf Beschlüsse des Vorstands beruft.
Die Heimlichkeit einer Vorstandssitzung ist umso verwerflicher, als bei einer Geheimsitzung in meiner Abwesenheit über mich und meine Funktion als Sekretär gerichtet wurde.
Ich bin daher der Auffassung, dass Beschlüsse eines Vorstandes, an dem teilzunehmen ein dazu Berechtigter arglistig ausgeschlossen wurde, ohne jede Gültigkeit sind. Das gilt insbesondere auch von der Distanzierung der Theodor Kramer Gesellschaft von Mag.a Oksana Stavrou, Mag.a Sonja Pleßl und Konstantin Kaiser, die an den Aktionsradius Wien übermittelt wurde, als eilfertige Geste der Unterwerfung in Reaktion auf einen Anwaltsbrief des Aktionsradius Wien. Das gilt insbesondere auch für die Kündigung von Mag.a Sonja Pleßl und die Bestellung von Dr. Alexander Emanuely zum „neuen Sekretär“ der Theodor Kramer Gesellschaft und die jede Kritik am Treiben des Aktionsradius Wien eliminierenden Eingriffe auf der Facebookseite und der Homepage der Theodor Kramer Gesellschaft.

Der dagegen vorgebrachte Einwand, Beschlussfassungen des Vorstandes bedürften nicht der Anwesenheit des Sekretärs, verfehlt insofern den Sinn meiner Beschwerde, als es um das Zusammentreten des Vereinsorgans selbst geht, also darum geht, ob irgendeine Zusammenkunft von Mitgliedern des Vorstands überhaupt als Vorstandssitzung angesehen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass eine heimlich abgehaltene, statutenwidrig einberufene Sitzung des Vorstandes nicht beschlussfähig sein kann, und zwar ungeachtet aller anderen Aspekte, die Beschlussunfähigkeit bewirken könnten.
Da Peter Roessler dem Vorstand der Theodor Kramer Gesellschaft bereits viele Jahre angehört, muss ihm bewusst gewesen sein, dass die Teilnahme des Sekretärs an den Vorstandssitzungen ausnahmslos geübte Praxis war. Man muss daher davon ausgehen, dass Peter Roessler vorsätzlich eine Situation herbeiführte, in der in Abwesenheit Konstantin Kaisers über dessen Stellung in der Theodor Kramer Gesellschaft entschieden wurde und ihm keine Gelegenheit geboten wurde, zu etwaigen gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Dieses Vorgehen war nicht nur statutenwidrig, sondern auch, wenn ein moralisches Urteil darüber erlaubt ist, unmenschlich.
Siehe dazu den Kommentar (s. u.) von Gerhard Oberschlick, Träger des Theodor Kramer Preises für Schreiben im Widerstand und im Exil.

Ich fordere daher, dass Peter Roessler vom Vorsitz der Theodor Kramer Gesellschaft zurückzutreten hat und eine außerordentlich Generalversammlung einberufen werde, um einen neuen Vorsitzenden der Gesellschaft zu wählen.
Das Schiedsgericht möge die unrechtmäßigen Beschlüsse des Vorstandes aufheben und den Vorsitzenden ob seines statutenwidrigen Verhaltens zum Rücktritt verhalten.

Kommentar von Gerhard Oberschlick,
Träger des Theodor Kramer Preises für Schreiben im Widerstand und im Exil

Lieber Konstantin,
ein Geheimgericht wird auch Feme genannt und ist durch den Ausschluss der Öffentlichkeit sowie des Delinquenten gekennzeichnet. Allein schon dadurch bedeutet es eine eklatante Benachteiligung des Angeklagten, dass ihm die Möglichkeit zu Widerspruch und Rechtfertigung verwehrt wird, was die Analogie zur Verletzung des Artikels 6 der EMRK (des fairen Verfahrens) durch staatliche Gerichte verwirklicht. Solche Verfahren kennzeichnen autoritäre Staaten sowie Diktaturen und sind österreichischen Vereinen, denen das Vereinsgesetz eine demokratische Verfasstheit ihrer Statuten vorschreibt, grundsätzlich untersagt. Öffentlichkeit und Transparenz in der Behandlung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind die demokratischen Kerneigenschaften, sie entsprechen der geforderten Öffentlichkeit gerichtlicher Verfahren vor ordentlichen Gerichten.

Ich folge daher vollinhaltlich der Argumentation deiner Beschwerde.
Gerhard Oberschlick

Published inAktuelles